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   BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94   

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BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94 (https://dejure.org/1995,4995)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1995 - 2 C 22.94 (https://dejure.org/1995,4995)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1995 - 2 C 22.94 (https://dejure.org/1995,4995)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf ein Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Zeit des Vorbereitungsdienstes als Rechtspflegeranwärterin - Anforderungen an das Merkmal "hauptberuflich" - Besoldung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Form der Anwärterbezüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.03.1992 - 2 C 23.90

    Besoldung - Anspruch auf Anwärterbezüge - Öffentlicher Dienst - Anwärterbezüge -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Das Merkmal "hauptberuflich" in § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist bei Beamten, Richtern und Soldaten stets erfüllt, wenn sie Dienstbezüge erhalten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitszeit ermäßigt ist (Urteil vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - m.w.N.).

    Das entspricht der Auslegung, die dieser Begriff auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) erfährt (vgl. hierzu Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - - BVerwG 2 C 57.73 - ; vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - sowie Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).

    Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Anwärters wird zum Zweck der Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während dieser Zeit für den Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt (vgl. Urteil vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - ).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Der Begriff "entgeltlich" in § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist weit auszulegen; die wechselseitigen Ansprüche im Beamtenverhältnis stehen sich in anderer Weise gegenüber, als sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstehen (vgl. BVerfGE 44, 249 ).
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 59.86

    Kürzung der Anwärterbezüge - Nicht bestandende Laufbahnprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Die Besoldung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in Form der Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 59 ff. BBesG) sind zwar nicht auf Vollalimentation angelegt, sondern stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit dar (Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 59.86 - ).
  • BVerwG, 26.10.1988 - 2 B 44.88

    Berechnung des Besoldungsdienstalters eines Lehrers - Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Das entspricht der Auslegung, die dieser Begriff auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) erfährt (vgl. hierzu Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - - BVerwG 2 C 57.73 - ; vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - sowie Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 16.11.1981 - 6 C 72.78

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Übergangsgeld -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Der Beamte soll während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage und während deren Aufbau durch die Zahlung eines Übergangsgeldes wirtschaftlich gesichert werden (BVerwGE 64, 209 [BVerwG 16.11.1981 - 6 C 72/78] m.w.N.).
  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 25.72

    Gewährung des vollen Verheiratetenzuschlags - Einhaltung des

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Das entspricht der Auslegung, die dieser Begriff auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) erfährt (vgl. hierzu Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - - BVerwG 2 C 57.73 - ; vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - sowie Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).
  • VGH Hessen, 18.05.1994 - 1 UE 2717/89

    Zur Höhe des Unterhaltsbeitrages für ausländische Rechtsreferendare

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Die von der Revision angeführte Entscheidung des VGH Kassel (Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 UE 2717/89 - <ZBR 1995, 76>) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 57.73

    Besoldung eines Beamten - Zahlung eines Unterhaltszuschusses - Dienstbezüge eines

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1995 - 2 C 22.94
    Das entspricht der Auslegung, die dieser Begriff auch sonst im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. z.B. § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) erfährt (vgl. hierzu Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - - BVerwG 2 C 57.73 - ; vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 23.90 - sowie Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - ).
  • VGH Bayern, 24.10.2018 - 3 ZB 15.2216

    Anrechnung von hauptberuflichen Beschäftigungszeiten iSv Art. 31 Abs. 2 S. 1

    Wenn der Kläger demgegenüber darauf hinweist, dass bei Berechnung des Übergangsgeldes i.S.d. § 47 BeamtVG (Art. 67 BayBeamtVG) auch die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf als hauptberufliche Tätigkeit zu berücksichtigen sei (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1995 - 2 C 22.94 - juris Rn. 12 f.), übersieht er, dass dem ein anderer Gesetzeszweck (Fürsorgepflicht) zugrunde liegt.

    Hierzu wäre auszuführen, welcher Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1995 (2 C 22.94) enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht.

  • BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08

    Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); nach fünf

    Dieses soll dem Beamten wie beim disziplinarrechtlichen Unterhaltsbeitrag den Übergang in einen anderen Beruf erleichtern (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 30. Mai 1995 BVerwG 2 C 22.94 Buchholz 239.1 § 47 BeamtVG Nr. 3 m.w.N.).
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